Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Versammlungsgesetz

BayVersG

Art 3 Versammlungsleitung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/3#abs-1 (1) Der Veranstalter leitet die Versammlung. Er kann die Leitung einer natürlichen Person übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/3#abs-2 (2) Veranstaltet eine Vereinigung die Versammlung, ist Leiter die Person, die den Vorsitz der Vereinigung führt, es sei denn, der Veranstalter hat die Leitung nach Abs. 1 Satz 2 auf eine andere natürliche Person übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVersG/3#abs-3 (3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Spontanversammlungen nach Art. 13 Abs. 4.

Art 2 Art 4