Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den fachlichen Schwerpunkten Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung (Qualifikationsverordnung Vermessung und Ländliche Entwicklung 4. QE – VermGeoLEV/4. QE)

BayVermGeoLEV_4QE

§ 9 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/9#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate. Während dieser Zeit ergänzen sich Theorie und Praxis. Seminare und Hospitationen unterstützen die Einarbeitung in die Praxis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/9#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst umfasst folgende Ausbildungsbereiche:

1. Staatliche Vermessungsverwaltung: elf Monate,

2. Verwaltung für Ländliche Entwicklung: neun Monate,

3. Verwaltungsübergreifende Ausbildung: vier Monate.

§ 8 § 10