Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den fachlichen Schwerpunkten Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung (Qualifikationsverordnung Vermessung und Ländliche Entwicklung 4. QE – VermGeoLEV/4. QE)
BayVermGeoLEV_4QE§ 6 Dienstaufsicht
Stand: 25.08.2026
Die Referendare und Referendarinnen unterstehen während des Vorbereitungsdienstes der Dienstaufsicht des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung bzw. der Dienstaufsicht der Leitung der jeweiligen Ausbildungsstelle.