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§ 6 BayVermGeoLEV_4QE (Bayern) — Dienstaufsicht

Verordnung über den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den fachlichen Schwerpunkten Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung (Qualifikationsverordnung Vermessung und Ländliche Entwicklung 4. QE – VermGeoLEV/4. QE)

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Referendare und Referendarinnen unterstehen während des Vorbereitungsdienstes der Dienstaufsicht des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung bzw. der Dienstaufsicht der Leitung der jeweiligen Ausbildungsstelle.