Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den fachlichen Schwerpunkten Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung (Qualifikationsverordnung Vermessung und Ländliche Entwicklung 4. QE – VermGeoLEV/4. QE)
BayVermGeoLEV_4QE§ 5 Ausbildungsamt, Ausbildungsstellen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/5#abs-1 (1) Ausbildungsamt für die Dauer des Vorbereitungsdienstes ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/5#abs-2 (2) Zur Ableistung einzelner Ausbildungsabschnitte können die Referendare und Referendarinnen anderen Ausbildungsstellen zugewiesen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/5#abs-3 (3) Die Leitung der jeweiligen Ausbildungsstellen ist für die Ausbildung der Referendare und Referendarinnen verantwortlich. Sie kann Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen bestellen und geeignete Bedienstete mit der Ausbildung betrauen.