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§ 5 BayVermGeoLEV_4QE (Bayern) — Ausbildungsamt, Ausbildungsstellen

Verordnung über den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den fachlichen Schwerpunkten Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung (Qualifikationsverordnung Vermessung und Ländliche Entwicklung 4. QE – VermGeoLEV/4. QE)

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausbildungsamt für die Dauer des Vorbereitungsdienstes ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.

(2) Zur Ableistung einzelner Ausbildungsabschnitte können die Referendare und Referendarinnen anderen Ausbildungsstellen zugewiesen werden.

(3) Die Leitung der jeweiligen Ausbildungsstellen ist für die Ausbildung der Referendare und Referendarinnen verantwortlich. Sie kann Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen bestellen und geeignete Bedienstete mit der Ausbildung betrauen.