Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den fachlichen Schwerpunkten Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung (Qualifikationsverordnung Vermessung und Ländliche Entwicklung 4. QE – VermGeoLEV/4. QE)
BayVermGeoLEV_4QE§ 20 Festsetzung der Platzziffer
Stand: 25.08.2026
Für alle Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Große Staatsprüfung bestanden haben, ist auf Grund der Prüfungsgesamtpunktzahl jeweils eine Platzziffer festzusetzen. Bei gleicher Prüfungsgesamtpunktzahl findet § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 APO Anwendung.