Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den fachlichen Schwerpunkten Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung (Qualifikationsverordnung Vermessung und Ländliche Entwicklung 4. QE – VermGeoLEV/4. QE)
BayVermGeoLEV_4QE§ 19 Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/19#abs-1 (1) Die Prüfungsgesamtpunktzahl errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der zwei praktischen Prüfungsteile, der sechs schriftlichen Arbeiten sowie der Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung, geteilt durch neun. Im Übrigen findet § 28 Abs. 5 APO Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/19#abs-2 (2) Den errechneten Prüfungsgesamtpunktzahlen entsprechen folgende Noten:
13,50
bis
15
Punkte
=
sehr gut,
11,00
bis
13,49
Punkte
=
gut,
8,00
bis
10,99
Punkte
=
befriedigend,
5,00
bis
7,99
Punkte
=
ausreichend,
2,00
bis
4,99
Punkte
=
mangelhaft,
0
bis
1,99
Punkte
=
ungenügend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/19#abs-3 (3) Die Große Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter als 5,00 Punkte ist oder bereits in einem der beiden praktischen Prüfungsteile weniger als 5 Punkte erreicht werden.