Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den fachlichen Schwerpunkten Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung (Qualifikationsverordnung Vermessung und Ländliche Entwicklung 4. QE – VermGeoLEV/4. QE)

BayVermGeoLEV_4QE

§ 19 Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/19#abs-1 (1) Die Prüfungsgesamtpunktzahl errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der zwei praktischen Prüfungsteile, der sechs schriftlichen Arbeiten sowie der Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung, geteilt durch neun. Im Übrigen findet § 28 Abs. 5 APO Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/19#abs-2 (2) Den errechneten Prüfungsgesamtpunktzahlen entsprechen folgende Noten:

13,50

bis

15

Punkte

=

sehr gut,

11,00

bis

13,49

Punkte

=

gut,

8,00

bis

10,99

Punkte

=

befriedigend,

5,00

bis

7,99

Punkte

=

ausreichend,

2,00

bis

4,99

Punkte

=

mangelhaft,

0

bis

1,99

Punkte

=

ungenügend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/19#abs-3 (3) Die Große Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter als 5,00 Punkte ist oder bereits in einem der beiden praktischen Prüfungsteile weniger als 5 Punkte erreicht werden.

§ 18 § 20