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§ 20 BayVermGeoLEV_4QE (Bayern) — Festsetzung der Platzziffer

Verordnung über den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den fachlichen Schwerpunkten Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung (Qualifikationsverordnung Vermessung und Ländliche Entwicklung 4. QE – VermGeoLEV/4. QE)

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für alle Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Große Staatsprüfung bestanden haben, ist auf Grund der Prüfungsgesamtpunktzahl jeweils eine Platzziffer festzusetzen. Bei gleicher Prüfungsgesamtpunktzahl findet § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 APO Anwendung.