(1) Die Prüfungsgesamtpunktzahl errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der zwei praktischen Prüfungsteile, der sechs schriftlichen Arbeiten sowie der Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung, geteilt durch neun. Im Übrigen findet § 28 Abs. 5 APO Anwendung.
(2) Den errechneten Prüfungsgesamtpunktzahlen entsprechen folgende Noten:
13,50
bis
15
Punkte
=
sehr gut,
11,00
bis
13,49
Punkte
=
gut,
8,00
bis
10,99
Punkte
=
befriedigend,
5,00
bis
7,99
Punkte
=
ausreichend,
2,00
bis
4,99
Punkte
=
mangelhaft,
0
bis
1,99
Punkte
=
ungenügend.
(3) Die Große Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter als 5,00 Punkte ist oder bereits in einem der beiden praktischen Prüfungsteile weniger als 5 Punkte erreicht werden.