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§ 19 BayVermGeoLEV_4QE (Bayern) — Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl

Verordnung über den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den fachlichen Schwerpunkten Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung (Qualifikationsverordnung Vermessung und Ländliche Entwicklung 4. QE – VermGeoLEV/4. QE)

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsgesamtpunktzahl errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der zwei praktischen Prüfungsteile, der sechs schriftlichen Arbeiten sowie der Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung, geteilt durch neun. Im Übrigen findet § 28 Abs. 5 APO Anwendung.

(2) Den errechneten Prüfungsgesamtpunktzahlen entsprechen folgende Noten:

13,50

bis

15

Punkte

=

sehr gut,

11,00

bis

13,49

Punkte

=

gut,

8,00

bis

10,99

Punkte

=

befriedigend,

5,00

bis

7,99

Punkte

=

ausreichend,

2,00

bis

4,99

Punkte

=

mangelhaft,

0

bis

1,99

Punkte

=

ungenügend.

(3) Die Große Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter als 5,00 Punkte ist oder bereits in einem der beiden praktischen Prüfungsteile weniger als 5 Punkte erreicht werden.