Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den fachlichen Schwerpunkten Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung (Qualifikationsverordnung Vermessung und Ländliche Entwicklung 4. QE – VermGeoLEV/4. QE)

BayVermGeoLEV_4QE

§ 18 Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zur Abnahme der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss Prüfungskommissionen gebildet. Sie setzen sich jeweils aus fünf Mitgliedern zusammen. Das vorsitzende Mitglied soll Mitglied des Prüfungsausschusses sein. Von den weiteren Mitgliedern müssen je zwei dem Bereich der Vermessungsverwaltung und dem Bereich der Verwaltung für Ländliche Entwicklung angehören. § 13 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

§ 17 § 19