Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den fachlichen Schwerpunkten Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung (Qualifikationsverordnung Vermessung und Ländliche Entwicklung 4. QE – VermGeoLEV/4. QE)

BayVermGeoLEV_4QE

§ 17 Mündliche Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/17#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. Sie erstreckt sich auf die Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung. Sie dauert je Teilnehmer oder Teilnehmerin 60 Minuten. In der Regel sollen drei Teilnehmer oder Teilnehmerinnen gemeinsam geprüft werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/17#abs-2 (2) Die Leistung wird in jedem der fünf Prüfungsfächer unter Verwendung der Noten und Punktzahlen des § 16 Abs. 1 bewertet. Die Durchschnittspunktzahl errechnet sich auf eine Dezimalstelle aus der Summe der einzelnen Punktzahlen geteilt durch fünf.

§ 16 § 18