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§ 18 BayVermGeoLEV_4QE (Bayern) — Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung

Verordnung über den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den fachlichen Schwerpunkten Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung (Qualifikationsverordnung Vermessung und Ländliche Entwicklung 4. QE – VermGeoLEV/4. QE)

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Abnahme der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss Prüfungskommissionen gebildet. Sie setzen sich jeweils aus fünf Mitgliedern zusammen. Das vorsitzende Mitglied soll Mitglied des Prüfungsausschusses sein. Von den weiteren Mitgliedern müssen je zwei dem Bereich der Vermessungsverwaltung und dem Bereich der Verwaltung für Ländliche Entwicklung angehören. § 13 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.