Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den fachlichen Schwerpunkten Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung (Qualifikationsverordnung Vermessung und Ländliche Entwicklung 4. QE – VermGeoLEV/4. QE)
BayVermGeoLEV_4QE§ 14 Bewertung der praktischen Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/14#abs-1 (1) Die beiden Prüfungsteile werden mit jeweils einer Punktzahl gemäß § 16 Abs. 1 bewertet. Können sich die Mitglieder der Prüfungskommission nicht auf eine Punktzahl einigen, so entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/14#abs-2 (2) Nach Abschluss eines praktischen Prüfungsteils gibt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Ergebnisse den Teilnehmern und Teilnehmerinnen bekannt.