Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den fachlichen Schwerpunkten Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung (Qualifikationsverordnung Vermessung und Ländliche Entwicklung 4. QE – VermGeoLEV/4. QE)

BayVermGeoLEV_4QE

§ 14 Bewertung der praktischen Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/14#abs-1 (1) Die beiden Prüfungsteile werden mit jeweils einer Punktzahl gemäß § 16 Abs. 1 bewertet. Können sich die Mitglieder der Prüfungskommission nicht auf eine Punktzahl einigen, so entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/14#abs-2 (2) Nach Abschluss eines praktischen Prüfungsteils gibt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Ergebnisse den Teilnehmern und Teilnehmerinnen bekannt.

§ 13 § 15