Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den fachlichen Schwerpunkten Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung (Qualifikationsverordnung Vermessung und Ländliche Entwicklung 4. QE – VermGeoLEV/4. QE)

BayVermGeoLEV_4QE

§ 15 Schriftliche Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/15#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Prüfungsfächer:

1. Liegenschaftskataster und Grundbuch,

2. Landesvermessung einschließlich Kartographie, Digitalisierung,

3. Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz,

4. Planungen, Ländliche Entwicklung,

5. Verwaltung und Recht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/15#abs-2 (2) In der schriftlichen Prüfung ist aus den Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 je eine Aufgabe zu bearbeiten. Aus dem Prüfungsfach gemäß Abs. 1 Nr. 2 sind zwei Prüfungsaufgaben zu bearbeiten, davon je eine aus dem Bereich Landesvermessung einschließlich Kartographie und eine aus dem Bereich Digitalisierung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/15#abs-3 (3) Die Aufgaben sind an sechs Tagen in je fünf Stunden zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/15#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel. Die Hilfsmittel werden nicht gestellt.

§ 14 § 16