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§ 14 BayVermGeoLEV_4QE (Bayern) — Bewertung der praktischen Prüfung

Verordnung über den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den fachlichen Schwerpunkten Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung (Qualifikationsverordnung Vermessung und Ländliche Entwicklung 4. QE – VermGeoLEV/4. QE)

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die beiden Prüfungsteile werden mit jeweils einer Punktzahl gemäß § 16 Abs. 1 bewertet. Können sich die Mitglieder der Prüfungskommission nicht auf eine Punktzahl einigen, so entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.

(2) Nach Abschluss eines praktischen Prüfungsteils gibt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Ergebnisse den Teilnehmern und Teilnehmerinnen bekannt.