Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den fachlichen Schwerpunkten Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung (Qualifikationsverordnung Vermessung und Ländliche Entwicklung 4. QE – VermGeoLEV/4. QE)
BayVermGeoLEV_4QE§ 11 Prüfungsausschuss
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/11#abs-1 (1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bestellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung einen Prüfungsausschuss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/11#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus
1. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung als vorsitzendem Mitglied und
2. vier weiteren Mitgliedern, die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachliche Schwerpunkte Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung, besitzen und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben. Zwei dieser Mitglieder müssen der Vermessungsverwaltung und zwei der Verwaltung für Ländliche Entwicklung angehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/11#abs-3 (3) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bestellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied. Die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend. Die Vertretung für das vorsitzende Mitglied obliegt einem Mitglied der Verwaltung für Ländliche Entwicklung nach Abs. 2 Nr. 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/11#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss führt im Auftrag der Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus die Prüfung durch. Das Ausbildungsamt organisiert den Ablauf.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/11#abs-5 (5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Angehörige der Vermessungsverwaltung und der Verwaltung für Ländliche Entwicklung beauftragen, Prüfungsaufgaben mit Lösungshinweisen zu entwerfen.