Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in den fachlichen Schwerpunkten Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung (Qualifikationsverordnung Vermessung und Ländliche Entwicklung 4. QE – VermGeoLEV/4. QE)

BayVermGeoLEV_4QE

§ 12 Praktische Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/12#abs-1 (1) Die praktische Prüfung besteht aus zwei Teilen. Diese finden jeweils am Ende der praktischen Ausbildungen an der unteren Vermessungsbehörde und am Amt für Ländliche Entwicklung statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/12#abs-2 (2) In der praktischen Prüfung sollen die Referendare und Referendarinnen Aufgaben des jeweiligen Ausbildungsbereichs unter praxisnahen Bedingungen bearbeiten und insbesondere hinsichtlich ihrer Dienstleistungs- und Kundenorientierung, Gesprächs- und Verhandlungsführung, ihres Kommunikationsverhaltens, ihres Umgangs mit Problemen und Konflikten sowie ihrer fachlichen Kompetenz geprüft werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVermGeoLEV_4QE/12#abs-3 (3) Die Dauer eines praktischen Prüfungsteils darf vier Stunden nicht überschreiten.

§ 11 § 13