Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 95

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/95#abs-1 (1) Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses werden durch Gesetz geregelt. Das Berufsbeamtentum wird grundsätzlich aufrechterhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/95#abs-2 (2) Den Beamten steht für die Verfolgung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche der ordentliche Rechtsweg offen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/95#abs-3 (3) Gegen jedes dienstliche Straferkenntnis muß der Beschwerdeweg und ein Wiederaufnahmeverfahren offenstehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/95#abs-4 (4) In die Nachweise über die Person des Beamten dürfen ungünstige Tatsachen erst eingetragen werden, wenn der Beamte Gelegenheit gehabt hat, sich über sie zu äußern. Die Äußerung des Beamten ist in den Personalnachweis mitaufzunehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/95#abs-5 (5) Jeder Beamte hat das Recht, seine sämtlichen Personalnachweise jederzeit einzusehen.

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