Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art. 96

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Die Beamten sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer einzelnen Partei. Der Beamte hat sich jederzeit zum demokratisch-konstitutionellen Staat zu bekennen und zu ihm innerhalb und außerhalb des Dienstes zu stehen.

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