Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 94
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/94#abs-1 (1) Die Beamten des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände werden nach Maßgabe der Gesetze vom Volk gewählt oder von den zuständigen Behörden ernannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/94#abs-2 (2) Die öffentlichen Ämter stehen allen wahlberechtigten Staatsbürgern nach ihrer charakterlichen Eignung, nach ihrer Befähigung und ihren Leistungen offen, die, soweit möglich, durch Prüfungen im Wege des Wettbewerbs festgestellt werden. Für die Beförderung des Beamten gelten dieselben Grundsätze.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu Art. 94 BayVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 26.02.2021 – Vf. 16-VII-19
- VG Ansbach, 30.10.2023 – AN 1 K 22.02005
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 26.06.2018 – Vf. 8-VII-17
- VG Bayreuth, 18.07.2023 – B 5 K 22.719
- VGH Bayern, 16.11.2022 – 3 CE 22.1887Voraussetzungen für die Erstellung einer Anlassbeurteilung im vierjährigen Beurteilungsturnus Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- VG Regensburg, 13.07.2022 – RO 1 K 19.2120Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 26.04.2021 – 3 CE 20.3137Konkurrentenschutz: Vergleichbarkeit einer Anlassbeurteilung mit einer Regelbeurteilung bei der Auswahlentscheidung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Würzburg, 05.05.2020 – W 1 E 20.491Zitiert von 2
- VG Würzburg, 11.11.2019 – W 1 E 19.1444
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 94 BayVerf zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.