Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art. 92

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Hält der Richter ein Gesetz für verfassungswidrig, so hat er die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs herbeizuführen.

←Art. 91 →Art. 93