Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 92
Stand: 25.08.2026
Hält der Richter ein Gesetz für verfassungswidrig, so hat er die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs herbeizuführen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 92 BayVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.