Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 90
Stand: 25.08.2026
Die Verhandlungen vor allen Gerichten sind öffentlich. Bei Gefährdung der Staatssicherheit oder der öffentlichen Sittlichkeit kann die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluß ausgeschlossen werden.