Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 79
Stand: 25.08.2026
Eine Angelegenheit, welche Ausgaben verursacht, für die im festgesetzten Haushaltsplan kein entsprechender Betrag eingestellt ist, darf seitens des Landtags nur in Beratung gezogen und beschlossen werden, wenn gleichzeitig für die notwendige Deckung gesorgt wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 79 BayVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.