Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art. 79

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Eine Angelegenheit, welche Ausgaben verursacht, für die im festgesetzten Haushaltsplan kein entsprechender Betrag eingestellt ist, darf seitens des Landtags nur in Beratung gezogen und beschlossen werden, wenn gleichzeitig für die notwendige Deckung gesorgt wird.

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