Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 78
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/78#abs-1 (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen für jedes Jahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/78#abs-2 (2) Ausgaben, die zur Deckung der Kosten bestehender bereits bewilligter Einrichtungen und zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen des Staates erforderlich sind, müssen in den Haushaltsplan eingestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/78#abs-3 (3) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/78#abs-4 (4) Wird der Staatshaushalt im Landtag nicht rechtzeitig verabschiedet, so führt die Staatsregierung den Haushalt zunächst nach dem Haushaltsplan des Vorjahres weiter.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/78#abs-5 (5) Beschlüsse des Landtags, welche die im Entwurf des Haushaltsplans eingesetzten Ausgaben erhöhen, sind auf Verlangen der Staatsregierung noch einmal zu beraten. Diese Beratung darf ohne Zustimmung der Staatsregierung nicht vor Ablauf von 14 Tagen stattfinden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/78#abs-6 (6) Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr, in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt.