Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 75

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/75#abs-1 (1) Die Verfassung kann nur im Wege der Gesetzgebung geändert werden. Anträge auf Verfassungsänderungen, die den demokratischen Grundgedanken der Verfassung widersprechen, sind unzulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/75#abs-2 (2) Beschlüsse des Landtags auf Änderung der Verfassung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederzahl. Sie müssen dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/75#abs-3 (3) Meinungsverschiedenheiten darüber, ob durch ein Gesetz die Verfassung geändert wird oder ob ein Antrag auf unzulässige Verfassungsänderung vorliegt, entscheidet der Bayerische Verfassungsgerichtshof.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/75#abs-4 (4) Änderungen der Verfassung sind im Text der Verfassung oder in einem Anhang aufzunehmen.

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