Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 74

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/74#abs-1 (1) Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Staatsbürger das Begehren nach Schaffung eines Gesetzes stellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/74#abs-2 (2) Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrundeliegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/74#abs-3 (3) Das Volksbegehren ist vom Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme dem Landtag zu unterbreiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/74#abs-4 (4) Wenn der Landtag das Volksbegehren ablehnt, kann er dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung mit vorlegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/74#abs-5 (5) Rechtsgültige Volksbegehren sind von der Volksvertretung binnen drei Monaten nach Unterbreitung zu behandeln und binnen weiterer drei Monate dem Volk zur Entscheidung vorzulegen. Der Ablauf dieser Fristen wird durch die Auflösung des Landtags gehemmt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/74#abs-6 (6) Die Volksentscheide über Volksbegehren finden gewöhnlich im Frühjahr oder Herbst statt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/74#abs-7 (7) Jeder dem Volk zur Entscheidung vorgelegte Gesetzentwurf ist mit einer Weisung der Staatsregierung zu begleiten, die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung der Staatsregierung über den Gegenstand darlegen soll.

Art 73 Art 75