Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 76

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/76#abs-1 (1) Die verfassungsmäßig zustandegekommenen Gesetze werden vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und auf seine Anordnung binnen Wochenfrist im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/76#abs-2 (2) In jedem Gesetz muß der Tag bestimmt sein, an dem es in Kraft tritt.

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