Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 76
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/76#abs-1 (1) Die verfassungsmäßig zustandegekommenen Gesetze werden vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und auf seine Anordnung binnen Wochenfrist im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/76#abs-2 (2) In jedem Gesetz muß der Tag bestimmt sein, an dem es in Kraft tritt.