Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern BayVerf Art 66 Stand: 25.08.2026 Bayern Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Beschwerden wegen Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte durch eine Behörde (Art. 48 Abs. 3, Art. 120).