Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art. 120

Stand: 25.08.2026

Bayern40 Entscheidungen

Jeder Bewohner Bayerns, der sich durch eine Behörde in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt fühlt, kann den Schutz des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes anrufen.

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