Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 6
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/6#abs-1 (1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben
1. durch Geburt;
2. durch Legitimation;
3. durch Eheschließung;
4. durch Einbürgerung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/6#abs-2 (2) Die Staatsangehörigkeit kann nicht aberkannt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/6#abs-3 (3) Das Nähere regelt ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit.