Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 6

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/6#abs-1 (1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben

1. durch Geburt;

2. durch Legitimation;

3. durch Eheschließung;

4. durch Einbürgerung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/6#abs-2 (2) Die Staatsangehörigkeit kann nicht aberkannt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/6#abs-3 (3) Das Nähere regelt ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit.

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