Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 7
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/7#abs-1 (1) Staatsbürger ist ohne Unterschied der Geburt, der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens und des Berufs jeder Staatsangehörige, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/7#abs-2 (2) Der Staatsbürger übt seine Rechte aus durch Teilnahme an Wahlen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden sowie Volksbegehren und Volksentscheiden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/7#abs-3 (3) Die Ausübung dieser Rechte kann von der Dauer eines Aufenthalts bis zu einem Jahr abhängig gemacht werden.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu Art. 7 BayVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 07.06.2023 – Vf. 8-IX-23
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 25.09.2025 – Vf. 26-III-24
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 18.10.2023 – Vf. 18-VIII-19 , Vf. 19-VII-19
- VG München, 30.07.2025 – M 7 K 24.6262Zitiert von 1
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 16.07.2019 – Vf. 41-IX-19
- VG München, 16.09.2025 – M 7 K 24.3773Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 16.12.2024 – Vf. 19-VIII-22
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 11.12.2024 – Vf. 18-VII-22
- VG München, 09.03.2023 – M 7 E 23.636Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 7 BayVerf zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.