Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 7
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/7#abs-1 (1) Staatsbürger ist ohne Unterschied der Geburt, der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens und des Berufs jeder Staatsangehörige, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/7#abs-2 (2) Der Staatsbürger übt seine Rechte aus durch Teilnahme an Wahlen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden sowie Volksbegehren und Volksentscheiden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/7#abs-3 (3) Die Ausübung dieser Rechte kann von der Dauer eines Aufenthalts bis zu einem Jahr abhängig gemacht werden.