Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art. 5

Stand: 25.08.2026

Bayern7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/5#abs-1 (1) Die gesetzgebende Gewalt steht ausschließlich dem Volk und der Volksvertretung zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/5#abs-2 (2) Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen der Staatsregierung und der nachgeordneten Vollzugsbehörden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/5#abs-3 (3) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige Richter ausgeübt.

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