Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 5

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/5#abs-1 (1) Die gesetzgebende Gewalt steht ausschließlich dem Volk und der Volksvertretung zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/5#abs-2 (2) Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen der Staatsregierung und der nachgeordneten Vollzugsbehörden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/5#abs-3 (3) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige Richter ausgeübt.

Art 4 Art 6