Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 52
Stand: 25.08.2026
Zur Unterstützung des Ministerpräsidenten und der Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben besteht eine Staatskanzlei.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 52 BayVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 26.02.2019 – Vf. 51-IVa-17
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 18.07.2024 – Vf. 41-IVa-22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.