Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art. 52

Stand: 25.08.2026

Bayern2 Entscheidungen

Zur Unterstützung des Ministerpräsidenten und der Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben besteht eine Staatskanzlei.

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