Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 53
Stand: 25.08.2026
Die Staatsregierung gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser wird die Zuweisung der Geschäfte an die einzelnen Geschäftsbereiche geregelt. Jede Aufgabe der Staatsverwaltung ist einem Geschäftsbereich zuzuteilen.