Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 53
Stand: 25.08.2026
Die Staatsregierung gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser wird die Zuweisung der Geschäfte an die einzelnen Geschäftsbereiche geregelt. Jede Aufgabe der Staatsverwaltung ist einem Geschäftsbereich zuzuteilen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 53 BayVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 14.12.2020 – 3 B 19.1558Zitiert von 1
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 26.02.2019 – Vf. 51-IVa-17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.