Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art. 53

Stand: 25.08.2026

Bayern2 Entscheidungen

Die Staatsregierung gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser wird die Zuweisung der Geschäfte an die einzelnen Geschäftsbereiche geregelt. Jede Aufgabe der Staatsverwaltung ist einem Geschäftsbereich zuzuteilen.

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