Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 50
Stand: 25.08.2026
Jedem Staatsminister wird durch den Ministerpräsidenten ein Geschäftsbereich oder eine Sonderaufgabe zugewiesen. Der Ministerpräsident kann sich selbst einen oder mehrere Geschäftsbereiche vorbehalten oder einem Staatsminister mehrere Geschäftsbereiche zuweisen.