Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 50
Stand: 01.01.2020
Jedem Staatsminister wird durch den Ministerpräsidenten ein Geschäftsbereich oder eine Sonderaufgabe zugewiesen. Der Ministerpräsident kann sich selbst einen oder mehrere Geschäftsbereiche vorbehalten oder einem Staatsminister mehrere Geschäftsbereiche zuweisen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 50 BayVerf →
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