Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 4
Stand: 25.08.2026
Die Staatsgewalt wird ausgeübt durch die stimmberechtigten Staatsbürger selbst, durch die von ihnen gewählte Volksvertretung und durch die mittelbar oder unmittelbar von ihr bestellten Vollzugsbehörden und Richter.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art. 4 BayVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 26.02.2019 – Vf. 51-IVa-17
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 18.07.2024 – Vf. 41-IVa-22
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 17.01.2023 – Vf. 3-IVa-21
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 11.08.2021 – Vf. 97-IVa-20
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 01.12.2020 – Vf. 90-IVa-20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.