Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 4
Stand: 25.08.2026
Die Staatsgewalt wird ausgeübt durch die stimmberechtigten Staatsbürger selbst, durch die von ihnen gewählte Volksvertretung und durch die mittelbar oder unmittelbar von ihr bestellten Vollzugsbehörden und Richter.