Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art. 4

Stand: 25.08.2026

Bayern5 Entscheidungen

Die Staatsgewalt wird ausgeübt durch die stimmberechtigten Staatsbürger selbst, durch die von ihnen gewählte Volksvertretung und durch die mittelbar oder unmittelbar von ihr bestellten Vollzugsbehörden und Richter.

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