Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art. 49

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Der Ministerpräsident bestimmt die Zahl und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche (Staatsministerien). Dies bedarf der Bestätigung durch Beschluß des Landtags.

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