Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 49
Stand: 25.08.2026
Der Ministerpräsident bestimmt die Zahl und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche (Staatsministerien). Dies bedarf der Bestätigung durch Beschluß des Landtags.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 49 BayVerf →
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