Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 32
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/32#abs-1 (1) Die Art. 27 mit 31 gelten für das Präsidium des Landtags sowie für die Mitglieder des Zwischenausschusses und ihre ersten Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/32#abs-2 (2) In den Fällen des Art. 28 wird die Mitwirkung des Landtags durch die Mitwirkung des Zwischenausschusses ersetzt.