Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art. 27

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Kein Mitglied des Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

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