Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 27
Stand: 25.08.2026
Kein Mitglied des Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 27 BayVerf →
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