Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 27
Stand: 25.08.2026
Kein Mitglied des Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.