Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 20
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/20#abs-1 (1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte ein Präsidium, bestehend aus einem Präsidenten, dessen Stellvertretern und den Schriftführern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/20#abs-2 (2) Zwischen zwei Tagungen führt das Präsidium die laufenden Geschäfte des Landtags fort.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/20#abs-3 (3) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art. 20 BayVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 18.07.2024 – Vf. 36-IVa-22
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 21.05.2024 – Vf. 37-IVa-21
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 25.10.2023 – Vf. 70-IVa-20
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 17.01.2023 – Vf. 3-IVa-21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.