Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 20

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/20#abs-1 (1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte ein Präsidium, bestehend aus einem Präsidenten, dessen Stellvertretern und den Schriftführern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/20#abs-2 (2) Zwischen zwei Tagungen führt das Präsidium die laufenden Geschäfte des Landtags fort.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/20#abs-3 (3) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.

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