Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 19
Stand: 25.08.2026
Die Mitgliedschaft beim Landtag während der Wahldauer geht verloren durch Verzicht, Ungültigkeitserklärung der Wahl, nachträgliche Änderung des Wahlergebnisses und Verlust der Wahlfähigkeit.