Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 21

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/21#abs-1 (1) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/21#abs-2 (2) Er führt die Hausverwaltung, verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses und vertritt den Staat in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten dieser Verwaltung.

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