Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 18

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/18#abs-1 (1) Der Landtag kann sich vor Ablauf seiner Wahldauer durch Mehrheitsbeschluß seiner gesetzlichen Mitgliederzahl selbst auflösen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/18#abs-2 (2) Er kann im Falle des Art. 44 Abs. 5 vom Landtagspräsidenten aufgelöst werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/18#abs-3 (3) Er kann auf Antrag von einer Million wahlberechtigter Staatsbürger durch Volksentscheid abberufen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/18#abs-4 (4) Die Neuwahl des Landtags findet spätestens am sechsten Sonntag nach der Auflösung oder Abberufung statt.

Art 17 Art 19