Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 17

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/17#abs-1 (1) Der Landtag tritt jedes Jahr im Herbst am Sitz der Staatsregierung zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/17#abs-2 (2) Der Präsident kann ihn früher einberufen. Er muß ihn einberufen, wenn es die Staatsregierung oder mindestens ein Drittel der Landtagsmitglieder verlangt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/17#abs-3 (3) Der Landtag bestimmt den Schluß der Tagung und den Zeitpunkt des Wiederzusammentritts.

Art 16a Art 18