Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 17
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/17#abs-1 (1) Der Landtag tritt jedes Jahr im Herbst am Sitz der Staatsregierung zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/17#abs-2 (2) Der Präsident kann ihn früher einberufen. Er muß ihn einberufen, wenn es die Staatsregierung oder mindestens ein Drittel der Landtagsmitglieder verlangt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/17#abs-3 (3) Der Landtag bestimmt den Schluß der Tagung und den Zeitpunkt des Wiederzusammentritts.