Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 16a

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/16a#abs-1 (1) Parlamentarische Opposition ist ein grundlegender Bestandteil der parlamentarischen Demokratie.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/16a#abs-2 (2) Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtags, welche die Staatsregierung nicht stützen, haben das Recht auf ihrer Stellung entsprechende Wirkungsmöglichkeiten in Parlament und Öffentlichkeit. Sie haben Anspruch auf eine zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderliche Ausstattung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/16a#abs-3 (3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

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