Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt 16a
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/16a#abs-1 (1) Parlamentarische Opposition ist ein grundlegender Bestandteil der parlamentarischen Demokratie.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/16a#abs-2 (2) Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtags, welche die Staatsregierung nicht stützen, haben das Recht auf ihrer Stellung entsprechende Wirkungsmöglichkeiten in Parlament und Öffentlichkeit. Sie haben Anspruch auf eine zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderliche Ausstattung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/16a#abs-3 (3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.