Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 167

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/167#abs-1 (1) Die menschliche Arbeitskraft ist als wertvollstes wirtschaftliches Gut eines Volkes gegen Ausbeutung, Betriebsgefahren und sonstige gesundheitliche Schädigungen geschützt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/167#abs-2 (2) Ausbeutung, die gesundheitliche Schäden nach sich zieht, ist als Körperverletzung strafbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/167#abs-3 (3) Die Verletzung von Bestimmungen zum Schutz gegen Gefahren und gesundheitliche Schädigungen in Betrieben wird bestraft.

Art 166 Art 168