Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 166

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/166#abs-1 (1) Arbeit ist die Quelle des Volkswohlstandes und steht unter dem besonderen Schutz des Staates.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/166#abs-2 (2) Jedermann hat das Recht, sich durch Arbeit eine auskömmliche Existenz zu schaffen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/166#abs-3 (3) Er hat das Recht und die Pflicht, eine seinen Anlagen und seiner Ausbildung entsprechende Arbeit im Dienste der Allgemeinheit nach näherer Bestimmung der Gesetze zu wählen.

Art 165 Art 167