Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 168

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/168#abs-1 (1) Jede ehrliche Arbeit hat den gleichen sittlichen Wert und Anspruch auf angemessenes Entgelt. Männer und Frauen erhalten für gleiche Arbeit den gleichen Lohn.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/168#abs-2 (2) Arbeitsloses Einkommen arbeitsfähiger Personen wird nach Maßgabe der Gesetze mit Sondersteuern belegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/168#abs-3 (3) Jeder Bewohner Bayerns, der arbeitsunfähig ist oder dem keine Arbeit vermittelt werden kann, hat ein Recht auf Fürsorge.

Art 167 Art 169