Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art 16

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/16#abs-1 (1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode beginnt mit seinem ersten Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags. Die Neuwahl findet frühestens 59 Monate, spätestens 62 Monate nach dem Tag statt, an dem der vorausgegangene Landtag gewählt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/16#abs-2 (2) Der Landtag tritt spätestens am 22. Tag nach der Wahl zusammen.

Art 15 Art 16a