Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern
BayVerfArt. 16
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/16#abs-1 (1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode beginnt mit seinem ersten Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags. Die Neuwahl findet frühestens 59 Monate, spätestens 62 Monate nach dem Tag statt, an dem der vorausgegangene Landtag gewählt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/16#abs-2 (2) Der Landtag tritt spätestens am 22. Tag nach der Wahl zusammen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 16 BayVerf →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG München, 25.10.2022 – M 30 E 22.4913Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.